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   KG, 11.04.2000 - 1 W 8565/98   

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KG, 11.04.2000 - 1 W 8565/98 (https://dejure.org/2000,9982)
KG, Entscheidung vom 11.04.2000 - 1 W 8565/98 (https://dejure.org/2000,9982)
KG, Entscheidung vom 11. April 2000 - 1 W 8565/98 (https://dejure.org/2000,9982)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2267; Niederländ. BW Art. 977
    Erfordernisse eines gemeinschaftlichen Testaments bei Errichtung in getrennten Urkunden vor einem niederländischen Notar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 2267; BW Niederlande Art. 977, 1000
    Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments in getrennten Urkunden; Auslegung niederländischer Formvorschriften für die Errichtung eines Testaments

Papierfundstellen

  • FGPrax 2000, 240
  • FamRZ 2001, 794
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.04.1984 - IVa ZB 16/83

    Umfang der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus KG, 11.04.2000 - 1 W 8565/98
    Anders wäre es nur, wenn jeder der Vertragschließenden für sich in einer getrennten Erklärung Anordnungen für den Fall seines Längerlebens getroffen hätte (vgl. BGHZ 91, 105, 110; Cypionka a.a.O., S. 724).

    Eine Entscheidung darüber, welche Verfügungen eines Erblassers gültig, ungültig oder als durch seinen Tod gegenstandslos geworden sind, um etwa ungültige oder gegenstandslose Verfügungen gar nicht erst zu eröffnen, ist nicht im formalisierten Eröffnungsverfahren, sondern im Erbscheinsverfahren oder vor dem Prozeßgericht zu finden (vgl. BGHZ 91, 105, 108; BayObLG a.a.O.).

    Daß die Willensentschließung des Ehemannes durch dessen Vorversterben gegenstandslos geworden ist, ändert nichts daran, daß es sich um eine auch von ihm herrührende Willensäußerung handelt, mit der diejenige der Beschwerdeführerin untrennbar verquickt ist (vgl. BGHZ 91, 105 ; BayObLG NJW-RR 1990, 135 = MittRhNotK 1989, 272 ; OLG Köln DNotZ 1988, 721 mit Anmerkungen von Cypionka; KG OLGZ 1979, Heft Nr. 12 âEUR¢ MittRhNotK âEUR¢ Dezember 2000 Die grundsätzlich formfrei mögliche Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedarf dann gemäß § 313 BGB der notariellen Beurkundung, wenn mit der Gründung einzelne Gesellschafter zur Einbringung eines Grundstücks verpflichtet werden oder aber zu Lasten der Gesellschaft bereits eine rechtliche Verpflichtung zum Erwerb von Grundstücken begründet wird. 2. Nicht nach § 313 BGB formbedürftig ist die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zweck des Grundstückserwerbs, wenn es sich um die bloße gesellschaftsrechtliche Zweckangabe handelt. (Leitsätze nicht amtlich).

  • OLG Köln, 13.04.2000 - 8 U 40/99

    Formbedürftigkeit des Gesellschaftsvertrages einer GbR nach § 313 BGB

    Auszug aus KG, 11.04.2000 - 1 W 8565/98
    B. Handels-/Gesellschaftsrecht - Formbedürftigkeit des Gesellschaftsvertrages einer GbR nach § 313 BGB (OLG Köln, Urteil vom 13.4. 2000 -8 U 40/99) Hiergegen richtet sich die Beschwerde.
  • BGH, 12.03.1953 - IV ZR 131/52

    Gemeinschaftliches Testament

    Auszug aus KG, 11.04.2000 - 1 W 8565/98
    Erforderlich ist nach vom Senat geteilter, heute weitaus überwiegender Auffassung in Rspr. und Lit. in solchem Fall, dass die Gemeinschaftlichkeit der Erklärungen nach den allgemeinen Grundsätzen formgerechter Äußerung eines letzten Willens aus beiden Einzeltestamenten selbst wenigstens andeutungsweise nach außen erkennbar ist; nicht ausreichend ist es, wenn beide Testamente am selben Tag und Ort errichtet worden sind und sich nach Inhalt und Fassung im Wesentlichen gleichen (vgl. BGHZ 9, 113 ; OLG Frankfurt a.M. OLGZ 1978, 267, 269; OLG Hamm OLGZ 1979, 262, 265 f.; BayObLG FamRZ 1991, 1485, 1486 und 1993, 240, 241 = DNotZ 1993, 450; Senat, unveröff. Beschlüsse vom 5.6. 1984 - 1 W 5871/83-und 17.10.1995-1 W 7394/94).
  • BayObLG, 21.07.1992 - BReg. 1 Z 62/91

    Auslegung getrennter inhaltsgleicher Urkunden als gemeinschaftliches Testament

    Auszug aus KG, 11.04.2000 - 1 W 8565/98
    Erforderlich ist nach vom Senat geteilter, heute weitaus überwiegender Auffassung in Rspr. und Lit. in solchem Fall, dass die Gemeinschaftlichkeit der Erklärungen nach den allgemeinen Grundsätzen formgerechter Äußerung eines letzten Willens aus beiden Einzeltestamenten selbst wenigstens andeutungsweise nach außen erkennbar ist; nicht ausreichend ist es, wenn beide Testamente am selben Tag und Ort errichtet worden sind und sich nach Inhalt und Fassung im Wesentlichen gleichen (vgl. BGHZ 9, 113 ; OLG Frankfurt a.M. OLGZ 1978, 267, 269; OLG Hamm OLGZ 1979, 262, 265 f.; BayObLG FamRZ 1991, 1485, 1486 und 1993, 240, 241 = DNotZ 1993, 450; Senat, unveröff. Beschlüsse vom 5.6. 1984 - 1 W 5871/83-und 17.10.1995-1 W 7394/94).
  • BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89

    Eröffnung eines Erbvertrags

    Auszug aus KG, 11.04.2000 - 1 W 8565/98
    Daß die Willensentschließung des Ehemannes durch dessen Vorversterben gegenstandslos geworden ist, ändert nichts daran, daß es sich um eine auch von ihm herrührende Willensäußerung handelt, mit der diejenige der Beschwerdeführerin untrennbar verquickt ist (vgl. BGHZ 91, 105 ; BayObLG NJW-RR 1990, 135 = MittRhNotK 1989, 272 ; OLG Köln DNotZ 1988, 721 mit Anmerkungen von Cypionka; KG OLGZ 1979, Heft Nr. 12 âEUR¢ MittRhNotK âEUR¢ Dezember 2000 Die grundsätzlich formfrei mögliche Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedarf dann gemäß § 313 BGB der notariellen Beurkundung, wenn mit der Gründung einzelne Gesellschafter zur Einbringung eines Grundstücks verpflichtet werden oder aber zu Lasten der Gesellschaft bereits eine rechtliche Verpflichtung zum Erwerb von Grundstücken begründet wird. 2. Nicht nach § 313 BGB formbedürftig ist die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zweck des Grundstückserwerbs, wenn es sich um die bloße gesellschaftsrechtliche Zweckangabe handelt. (Leitsätze nicht amtlich).
  • BayObLG, 11.02.1991 - BReg. 1a Z 66/90

    Wechselbezüglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments; Begründete Zweifel an

    Auszug aus KG, 11.04.2000 - 1 W 8565/98
    Erforderlich ist nach vom Senat geteilter, heute weitaus überwiegender Auffassung in Rspr. und Lit. in solchem Fall, dass die Gemeinschaftlichkeit der Erklärungen nach den allgemeinen Grundsätzen formgerechter Äußerung eines letzten Willens aus beiden Einzeltestamenten selbst wenigstens andeutungsweise nach außen erkennbar ist; nicht ausreichend ist es, wenn beide Testamente am selben Tag und Ort errichtet worden sind und sich nach Inhalt und Fassung im Wesentlichen gleichen (vgl. BGHZ 9, 113 ; OLG Frankfurt a.M. OLGZ 1978, 267, 269; OLG Hamm OLGZ 1979, 262, 265 f.; BayObLG FamRZ 1991, 1485, 1486 und 1993, 240, 241 = DNotZ 1993, 450; Senat, unveröff. Beschlüsse vom 5.6. 1984 - 1 W 5871/83-und 17.10.1995-1 W 7394/94).
  • OLG Frankfurt, 20.12.1977 - 20 W 663/77
    Auszug aus KG, 11.04.2000 - 1 W 8565/98
    Erforderlich ist nach vom Senat geteilter, heute weitaus überwiegender Auffassung in Rspr. und Lit. in solchem Fall, dass die Gemeinschaftlichkeit der Erklärungen nach den allgemeinen Grundsätzen formgerechter Äußerung eines letzten Willens aus beiden Einzeltestamenten selbst wenigstens andeutungsweise nach außen erkennbar ist; nicht ausreichend ist es, wenn beide Testamente am selben Tag und Ort errichtet worden sind und sich nach Inhalt und Fassung im Wesentlichen gleichen (vgl. BGHZ 9, 113 ; OLG Frankfurt a.M. OLGZ 1978, 267, 269; OLG Hamm OLGZ 1979, 262, 265 f.; BayObLG FamRZ 1991, 1485, 1486 und 1993, 240, 241 = DNotZ 1993, 450; Senat, unveröff. Beschlüsse vom 5.6. 1984 - 1 W 5871/83-und 17.10.1995-1 W 7394/94).
  • KG, 20.03.1998 - 1 W 6045/96

    Zulässigkeit der Ermittlung des Wortlauts eines Widerruftestaments durch

    Auszug aus KG, 11.04.2000 - 1 W 8565/98
    Denn bei der erforderlichen Gemeinschaftlichkeit der Erklärungen der Ehegatten (dem Errichtungszusammenhang) handelt es sich um eine Erklärungsform, in der sich der Wille der Ehegatten zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes urkundlich erkennbar verwirklicht haben muss (vgl. die Nachw. zur h. M. sowie MünchKomm/Musielak, 3. Aufl., vor § 2265 BGB , Rn. 10; s.a. zur Testamentsform Senat NJW-RR 1998, 1298).
  • OLG Köln, 29.06.1987 - 2 Wx 21/87

    Anforderungen an das Vorliegen von sonderungsfähigen Teilen i. S. d. § 2273 Abs.

    Auszug aus KG, 11.04.2000 - 1 W 8565/98
    Daß die Willensentschließung des Ehemannes durch dessen Vorversterben gegenstandslos geworden ist, ändert nichts daran, daß es sich um eine auch von ihm herrührende Willensäußerung handelt, mit der diejenige der Beschwerdeführerin untrennbar verquickt ist (vgl. BGHZ 91, 105 ; BayObLG NJW-RR 1990, 135 = MittRhNotK 1989, 272 ; OLG Köln DNotZ 1988, 721 mit Anmerkungen von Cypionka; KG OLGZ 1979, Heft Nr. 12 âEUR¢ MittRhNotK âEUR¢ Dezember 2000 Die grundsätzlich formfrei mögliche Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedarf dann gemäß § 313 BGB der notariellen Beurkundung, wenn mit der Gründung einzelne Gesellschafter zur Einbringung eines Grundstücks verpflichtet werden oder aber zu Lasten der Gesellschaft bereits eine rechtliche Verpflichtung zum Erwerb von Grundstücken begründet wird. 2. Nicht nach § 313 BGB formbedürftig ist die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zweck des Grundstückserwerbs, wenn es sich um die bloße gesellschaftsrechtliche Zweckangabe handelt. (Leitsätze nicht amtlich).
  • OLG Hamm, 18.12.1978 - 15 W 246/78
    Auszug aus KG, 11.04.2000 - 1 W 8565/98
    Erforderlich ist nach vom Senat geteilter, heute weitaus überwiegender Auffassung in Rspr. und Lit. in solchem Fall, dass die Gemeinschaftlichkeit der Erklärungen nach den allgemeinen Grundsätzen formgerechter Äußerung eines letzten Willens aus beiden Einzeltestamenten selbst wenigstens andeutungsweise nach außen erkennbar ist; nicht ausreichend ist es, wenn beide Testamente am selben Tag und Ort errichtet worden sind und sich nach Inhalt und Fassung im Wesentlichen gleichen (vgl. BGHZ 9, 113 ; OLG Frankfurt a.M. OLGZ 1978, 267, 269; OLG Hamm OLGZ 1979, 262, 265 f.; BayObLG FamRZ 1991, 1485, 1486 und 1993, 240, 241 = DNotZ 1993, 450; Senat, unveröff. Beschlüsse vom 5.6. 1984 - 1 W 5871/83-und 17.10.1995-1 W 7394/94).
  • LG Bonn, 11.04.2000 - 4 T 228/00

    Bekanntgabe der Verfügungen des Längstlebenden bei Erbvertragseröffnung nach dem

  • OLG Karlsruhe, 04.01.2023 - 14 W 89/22

    Gemeinschaftliches Ehegattentestament

    Einzeltestamenten selbst wenigstens andeutungsweise nach außen erkennbar ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 11. April 2000 - 1 W 8565/98 -, Rn. 8, juris).
  • OLG Schleswig, 28.05.2018 - 3 Wx 70/17

    Gemeinschaftliches Testament; einheitliche Urkunde

    Ist das nicht der Fall, lässt sich zwar erkennen, dass die Ehegatten die Errichtung ihrer Testamente miteinander abgestimmt haben, aber nicht, dass sie sie als gemeinschaftliches Testament errichten wollten (BayObLG NJW-RR 1992, 1356 ; KG ZEV 2000, 512 ; Palandt/Weidlich, Vor §§ 2265 ff Rn. 7; Gutachten DNotI-Report 2018, 51, 53 f und DNotI-Report 2014, 41, 42 f).
  • OLG Braunschweig, 13.03.2006 - 2 W 121/05

    Anforderungen an die Form des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments

    1 Z 62/91">FamRZ 1993, 240f ; KG FamRZ 2001, 794ff ; OLG Hamm OLG Z 1979, 262 = RPfleger 1979, 207; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 518 ; OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 1415 ).
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